Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes

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Taschenbuch WISSENSWERTES für Beamtinnen und Beamte

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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn
des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
AV d. JM vom 8. Juli 1976 (2421 - IV A. 6) - JMBl. NW S. 170 -, in der Fassung vom 26. Juli 1980

Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286), - SGV NW 2030 - wird für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen:

§ 1 Erwerb der Befähigung
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzt, wer den Vorbereitungsdienst abgeleistet und die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bestanden hat.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten erfüllt;
2. am Einstellungstage noch nicht 32 Jahre, als Schwerbehinderter noch nicht 40 Jahre alt ist;
3. die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt.

§ 3 Bewerbungsgesuche
(1) Der Bewerber richtet sein Gesuch an den Präsidenten des Justizvollzugsamts, in dessen Bezirk er eingestellt zu werden wünscht.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
2. ein Lichtbild,
3. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,
4. Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 3 nachgewiesen werden,
5. Zeugnisse über Beschäftigungen nach der Schulentlassung,
6. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, wenn der Bewerber minderjährig ist.

§ 4 Einstellung und Rechtsstellung der Bewerber
(1) Die Entscheidung über das Bewerbungsgesuch trifft der Präsident des Justizvollzugsamts. Zuvor leitet er die Bewerbungsunterlagen der Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel zur Feststellung der Zugangsvoraussetzungen noch § 21 Abs. 2 und 4 des Fachhochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1975 (GV. NW. S. 312), geändert durch Gesetz vom 25. April 1978 (GV. NW. S. 180), zu.
(2) Vor der Entscheidung über das Gesuch des Bewerbers, dessen Einstellung in Aussicht genommen ist, fordert der Präsident des Justizvollzugsamts den Bewerber auf,
1. eine Erklärung abzugeben,
a) ob er vorbestraft ist und ob gegen ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
b) ob er Schulden hat, ggf. welche,
2. bei der für ihn zuständigen Meldehehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.
Gleichzeitig veranlasst der Präsident des Justizvollzugsamts die amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung des Bewerbers durch das Gesundheitsamt.
(3) Der ausgewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen; er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Regierungsinspektoranwärter".
(4) Während der Dauer des Vorbereitungsdienstes ist der Regierungsinspektoranwärter Studierender der Fachhochschule für Rechtspflege Bad Münstereifel.

§ 5 Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll durch eine praxisbezogene Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen, an der Gefangenenbehandlung mitzuwirken und die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgemäß zu treffen und sie überzeugend zu begründen.

§ 6 Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung besteht aus einem fachwissenschaftlichen Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege einschließlich einer fachpraktischen Ausbildung bei Justizvollzugsanstalten, die durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt wird.
(2) Das Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege wird durch eine Studienordnung und Studienpläne der Fachhochschule geregelt. Die fachpraktische Ausbildung richtet sich nach Ausbildungsplänen, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Studienordnung, Studienpläne und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.
(3) Der Studierende ist verpflichtet, seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule bis zu 12 Monaten angerechnet werden, sofern es der Ausbildung förderlich ist.
(3) Urlaub und Krankheitszeiten werden auf den Vorbereitungsdienst in der Regel nur insoweit angerechnet, als sie zusammen während des ersten und des zweiten Ausbildungsjahres jeweils 30 Arbeitstage und während des dritten Ausbildungsjahres 15 Arbeitstage nicht überschreiten. Um den Erfolg der Ausbildung in den einzelnen Abschnitten nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf mehrere Abschnitte anzurechnen. Während des fachwissenschaftlichen Studiums soll Urlaub nur gewährt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden.

§ 8 Gliederung des Studiums
(1) Die Ausbildung gliedert sich in drei Studienabschnitte.
(2) Der erste Studienabschnitt dient der praktischen Einführung in die Arbeit einer Justizvollzugsanstalt. Er wird bei einer Justizvollzugsanstalt abgeleistet und dauert einen Monat. Der zweite Studienabschnitt besteht aus fachwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen an der Fachhochschule für Rechtspflege; er gliedert sich in drei Teile von zusammen 18 Monaten Dauer (fachwissenschaftliches Studium I, II und III). Der dritte Studienabschnitt dient der fachpraktischen Ausbildung bei Justizvollzugsanstalten; er gliedert sich in zwei Teile von zusammen 17 Monaten Dauer (fachpraktische Ausbildung I und II).
(3) Dauer und Reihenfolge der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:
1 Monat 10 Monate 13 Monate 5 Monate 4 Monate 3 Monate.
Praktische Einführung Fachwissenschaftliches Studium l. Fachpraktische Ausbildung l Fachwissenschaftliches Studium II Fachpraktische Ausbildung II Fachwissenschaftliches Studium III

§ 9 Erster Studienabschnitt
(1) Im ersten Studienabschnitt soll der Studierende einen Einblick in die Aufgaben des Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau einer Justizvollzugsanstalt und in die Tätigkeiten der anderen Bediensteten des Vollzuges - namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes - gewinnen.
(2) Einzelheiten der praktischen Einführung bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts.
(3) Die praktische Einführung kann durch Lehrveranstaltungen ergänzt werden. Zahl und Dauer der Lehrveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.

§ 10 Zweiter Studienabschnitt
(1) Im zweiten Studienabschnitt sollen dem Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 5) auf wissenschaftlicher Grundlage die für die Berufspraxis erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden, und zwar:
1. gründliche Kenntnisse
im Vollzugsrecht (Strafvollzugsgesetz; Rechtsverordnungen und den Vollzug betreffende Verwaltungsvorschriften zum StVollzG;
Recht der Untersuchungshaft; entsprechende Vorschriften zum Jugendstrafvollzug, zum Jugendarrestvollzug und zum Vollzug der Untersuchungshaft an jungen Gefangenen),
im Vollzugsverwaltungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit und der beruflichen Bildung der Gefangenen sowie der wirtschaftlichen Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen,
in der Kriminologie,
im Haushaltsrecht einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens,
im Beamten- und Tarifrecht;
2. Kenntnisse der Grundzüge
der Sozialwissenschaften (Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Sozialrecht),
des Strafrechts,
des Jugendstrafrechts,
des Strafprozessrechts,
des Strafvollstreckungsrechts,
des Bürgerlichen Rechts,
des Arbeitsrechts,
des Zivilprozessrechts unter besonderer Berücksichtigung des Zwangsvollstreckungsrechts,
des Gerichtsverfassungsrechts, des Staats- und Verwaltungsrechts, des Rechts der beruflichen Bildung.
Das fachwissenschaftliche Studium soll das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis des Studierenden wecken und seinen allgemeinen Bildungsstand fördern.
(2) Die Lehrveranstaltungen sollen wöchentlich 30 Stunden dauern. Dem Studierenden muß hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.
(3) Der Studierende fertigt nach Maßgabe der Studienpläne unter Aufsicht schriftliche Arbeiten an. Ihm können auch Aufgaben zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung gestellt werden. Die Arbeiten sind zu begutachten und zu bewerten sowie unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen.

§ 11 Dritter Studienabschnitt
(1) Im dritten Studienabschnitt soll der Studierende lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; er soll so gefördert werden, dass er am Schluss der Ausbildung imstande ist, die Aufgaben eines Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbständig zu erledigen.
(2) Der Studierende wird ausgebildet:
In der Vollzugsgeschäftsstelle                  2 Monate,
im Sicherheits- und Ordnungsdienst         3 Monate,
in der Wirtschaftsverwaltung                   2 Monate,
in der Zahlstelle                                      2 Monate,
in der Arbeitsverwaltung                         4 Monate,
bei einem Sozialarbeiter                          2 Monate,
in der Hauptgeschäftsstelle                      2 Monate.
Die Ausbildung in der Vollzugsgeschäftsstelle und im Sicherheits- und Ordnungsdienst erfolgt bei einer Justizvollzugsanstalt, in der sowohl Freiheitsstrafe als auch Untersuchungshaft vollzogen werden.
(3) Der Justizminister legt fest, welche Justizvollzugsanstalten als Ausbildungsanstalten in Betracht kommen. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts.
(4) Die fachpraktische Ausbildung wird durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die anhand von Ausbildungsplänen der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen dem Studierenden ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten.
(5) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor. Mindestens einmal im Monat werden schriftliche Aufgaben bearbeitet.
(6) Der Präsident des Justizvollzugsamts kann einem Studierenden, dessen Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 3 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungszieles Dienstleistungsaufträge im gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst erteilen.
(7) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Studierende vom Dienst befreit.

§ 12 Fachpraktische Ausbildung
(1) Der Studierende soll während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten aus dem Aufgabenbereich seines Ausbilders beschäftigt werden. Anhand praktischer Fälle soll er angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Behandlung und Betreuung der Gefangenen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich zunehmend an selbständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(2) Der Studierende soll so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf des Ausbilders teilnehmen.
(3) Aufgaben, deren Bearbeitung überwiegend dazu dienen würde, den Ausbilder zu entlasten, dürfen dem Studierenden nicht übertragen werden.

§ 13 Leitung der praktischen Ausbildung
(1) Den ersten und dritten Studienabschnitt leitet der Präsident des Justizvollzugsamts. Er weist die Studierenden den Ausbildungsanstalten (§ 11 Abs. 3) zu und erlässt die Ausbildungspläne (§ 6 Abs. 2).
(2) Für die Ausbildung im einzelnen ist der Leiter der jeweiligen Ausbildungsanstalt verantwortlich.

§ 14 Ausbilder in der Praxis
(1) Während der fachpraktischen Ausbildung ist der Studierende einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen.
(2) Als Ausbilder darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint.
(3) Einem Ausbilder sollen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als er nach Art und Umfang seiner Tätigkeit gründlich ausbilden kann.

§ 15 Zeugnisse
(1) Jeder, dem ein Studierender im dritten Studienabschnitt für einen Zeitraum von mindestens einem Monat zur Ausbildung in der Praxis überwiesen ist, hat sich in einem Zeugnis zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zur Persönlichkeit des Studierenden zu äußern und eine Note zu erteilen. Der Anstaltsleiter gibt nach Beendigung der Ausbildung bei der Justizvollzugsanstalt eine Gesamtbeurteilung entsprechend Satz 1 ab.
(2) Über die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen der beiden Teile des dritten Studienabschnitts erteilen die Lehrkräfte nach Ende der Ausbildung jeweils ein gemeinschaftliches Zeugnis mit einer Gesamtnote, das vom Lehrgangsleiter auszustellen ist.
(3) In Zeugnissen des Direktors der Fachhochschule für Rechtspflege wird der Studierende jeweils nach Ende der drei Teile des fachwissenschaftlichen Studiums beurteilt. In das Zeugnis sind die Noten für die einzelnen Fächer und die von den Lehrkräften festgesetzte Gesamtnote aufzunehmen. Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Leistungen der Studierenden sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
sehr gut                 eine besonders hervorragende Leistung
gut                        eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
vollbefriedigend     eine über dem Durchschnitt liegende Leistung
befriedigend          eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend           eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
mangelhaft             eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
ungenügend           eine völlig unbrauchbare Leistung.
Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
(5) Jedes Zeugnis ist dem Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung des Studierenden - in einem besonderen Heft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 16 Entlassung
(1) Ein Studierender, der aufgrund seiner Leistungen oder seines Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nicht geeignet erscheint, ist durch den Präsidenten des Justizvollzugsamts nach Maßgabe des § 35 LBG aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.
(2) Ist ein Studierender nicht geeignet, ist aber anzunehmen, dass er sich für den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten oder für den allgemeinen Vollzugsdienst eignet, so kann er durch den Präsidenten des Justizvollzugsamts mit seinem Einverständnis in den Vorbereitungsdienst für eine dieser Laufbahnen übernommen werden.

§ 17 Prüfung
Die Prüfung dient der Feststellung, ob der Studierende das Ausbildungsziel (§ 5) erreicht hat und ihm damit nach seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach seinem praktischen Geschick und nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zuerkannt werden kann.

§ 18 Landesjustizprüfungsamt - Bestellung der Prüfer
(1) Die Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.
(2) Die Prüfer müssen Beamte des höheren oder des gehobenen Dienstes sein.
(3) Der Justizminister bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie seinen Stellvertreter und die weiteren Prüfer widerruflich für die Dauer von drei Jahren. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls weitere Personen, die die Voraussetzungen des Absatz 2 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.
(4) Die Lehrenden der Fachhochschule sind an den Prüfungen angemessen zu beteiligen.
(5) Die Bestellung zum Prüfer erlischt mit seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, soweit nicht der Justizminister etwas anderes bestimmt.

§ 19 Unabhängigkeit der Prüfer
Die Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 20 Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten.
(3) Der mündliche Teil der Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüfern einschließlich des Vorsitzenden besteht. Der Vorsitzende und ein weiterer Prüfer müssen Beamte des höheren Dienstes sein, von denen einer die Befähigung zum Richteramt besitzen muß. Die übrigen Prüfer müssen Beamte des gehobenen Dienstes sein; einer von ihnen muß die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes besitzen.
(4) Der Präsident des Landesjustizprüfungsamts leitet das Prüfungsverfahren. Er stellt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten, die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses vorschlägt. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses setzt er die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, veranlasst die Ladung der Prüflinge, bestimmt die Prüfer für die Aufsichtsarbeiten und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses. Er trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 25.

§ 21 Vorstellung zur Prüfung
Spätestens zwei Wochen vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes stellt der Präsident des Justizvollzugsamts den Studierenden unter Beifügung der Personalakten dem Landesjustizprüfungsamt zur Prüfung vor.

§ 22 Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung soll sich unmittelbar an den Vorbereitungsdienst anschließen. Sie kann schon vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes stattfinden, wenn dadurch vermieden wird, dass zwischen dem Ende des Vorbereitungsdienstes und dem Ende der Prüfung eine unangemessen lange Zeit liegt.
(2) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen unter Aufsicht sieben Arbeiten aus folgenden Gebieten an:
1. Vollzugsrecht
2. Recht der Untersuchungshaft
3. Vollzugsverwaltungsrecht
4. Kriminologie einschließlich Sozialwissenschaften
5. Arbeit und berufliche Bildung der Gefangenen
6. Wirtschaftliche Versorgung der Justizvollzugsanstalten und der Gefangenen unter Berücksichtigung des Haushaltsrechts einschließlich des Kassen- und Rechnungswesens
7. Beamtenrecht (einschließlich Disziplinar- und Besoldungsrecht) und Tarifrecht.
(3) Für die Bearbeitung einer Aufgabe kann eine Zeit bis zu fünf Stunden eingeräumt werden. Die Zeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Körperbehinderten Prüflingen kann diese Zeit auf Antrag bis zu einer Stunde verlängert werden.
(4) Die Aufsicht führt ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten. Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe, verschliesst die Arbeiten in einem Umschlag, versiegelt ihn und übermittelt ihn dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts,

§ 23 Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern selbständig begutachtet und - soweit erforderlich nach Beratung - bewertet.
(2) Bewerten die Prüfer eine Aufsichtsarbeit unterschiedlich, so entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihr bestimmter anderer Prüfer im Rahmen der Bewertung der beiden Prüfer (Absatz 1) durch Stichentscheid.
(3) Die Bewertung ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüfern, Mitteilungen über die Prüfer dürfen dem Prüfling vor der Bewertung der schriftlichen Arbeiten nicht gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die ein Prüfer vorher durch seine Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied des Prüfungsausschusses oder als Lehrkraft an der Fachhochschule erlangt, stehen seiner Mitwirkung nicht entgegen.
(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der schriftlichen Arbeiten mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 24 Prüfungsnoten
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 15 Abs. 4.

§ 25 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Sind mindestens fünf schriftliche Arbeiten eines Prüflings mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden, so ist er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 26 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums einschließlich der fachpraktischen Ausbildung.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln ein Gespräch führen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.
(3) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sieben Prüflinge geladen werden. Die Prüfung dauert etwa fünf Stunden; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium l beendet haben, sowie mit der Ausbildung oder Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes befassten Personen gestatten, der mündlichen Prüfung zuzuhören.

§ 27 Schlussentscheidung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung. Grundlage der Beratung sind die schriftlichen Arbeiten mit der gemäß § 23 festgelegten Bewertung und die mündlichen Prüfungsleistungen. Die Leistungen des Prüflings im Vorbereitungsdienst sind bei der Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfungsausschuss beschliesst mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung mit "ausreichend", "befriedigend", "vollbefriedigend", "gut" oder "sehr gut" für bestanden erklärt.
(4) Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(5) Die Schlussentscheidung gibt der Vorsitzende dem Prüfling mündlich bekannt.
(6) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Die Einsicht ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung beim Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts zu beantragen. Im Falle des § 25 beginnt die Frist mit Zustellung der Mitteilung.

§ 28 Beurkundung des Prüfungsherganges
(l) Über den Hergang der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Ort und Zeit der Prüfung;
2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;
4. die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen;
5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen;
6. die Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;
7. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach §§ 31 Abs. 2 und 32 Abs.2;
8. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 29 Zeugnis
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts.

§ 30 Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten und Versäumung der Prüfungstermine
(1) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling ohne genügende Entschuldigung
a) drei Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
b) zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint,
c) von der Prüfung zurücktritt.
(2) Liefert der Prüfling eine oder zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gelten sie als "ungenügend".
(3) Liefert der Prüfling eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen.
(4) Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden.

§ 31 Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
(1) Versucht der Prüfling im Prüfungsverfahren zu täuschen oder verhält er sich in anderer Weise ordnungswidrig, so kann ihm die Wiederholung der schriftlichen, der mündlichen oder sämtlicher Prüfungsleistungen aufgegeben werden; einzelne Prüfungsleistungen, bei denen der Prüfling zu täuschen versucht hat, können mit "ungenügend" bewertet werden. Auch kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen eine Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss bei ordnungswidrigem Verhalten während der mündlichen Prüfung, in allen anderen Fällen der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 können auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung getroffen werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

§ 32  Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen, einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt, für welche Zeit der Prüfling in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist. Die Dauer der Zurückverweisung soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. Gilt die Prüfung als nicht bestanden, so entscheidet der Präsident des Landesjustizprüfungsamts.
(3) Die weitere Gestaltung des Vorbereitungsdienstes bestimmt der Präsident des Justizvollzugsamts.
(4) Besteht der Prüfling die Wiederholungsprüfung nicht, so endet das, Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihm das Prüfungsergebnis mitgeteilt wird.

§ 32 a Unabänderbarkeit von Beurteilungen
Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.

§ 33 Zuerkennung der Befähigung für den mittleren Dienst
Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten oder des allgemeinen Vollzugsdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Die Rechtsfolge nach § 32 Abs. 4 tritt nicht ein. Im Falle des § 27 Abs. 4 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss.

§ 34 Aufstiegsbeamte
(1) Ein Beamter des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten, des allgemeinen Vollzugsdienstes oder des Werkdienstes bei Justizvollzugsanstalten kann zur Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes zugelassen werden, wenn er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt, sich in seiner Laufbahn bewährt hat und nach seiner Persönlichkeit, seinen Leistungen und seinem Bildungsstand für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst geeignet erscheint. Die Dienstzeiten rechnen von der Anstellung als Assistent bzw. Werkführer an (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet der Präsident des Justizvollzugsamts.
(2) Für Aufstiegsbeamte findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:
1. Der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.
2. Die Zulassung zur Einführungszeit ist von der Ablegung einer Prüfung nach der Vorprüfungsordnung abhängig, wenn der Beamte nicht mindestens eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.
3. Der Beamte wird Studierender der Fachhochschule für Rechtspflege, soweit er die Zulassungsvoraussetzungen des § 2 Nr. 3 erfüllt. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, leistet er das fachwissenschaftliche Studium als Gasthörer an der Fachhochschule für Rechtspflege ab.
4. Die Einführungszeit schliesst mit der Aufstiegsprüfung ab, die der Prüfung für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst entspricht.
5. Der Beamte, der für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst nicht geeignet erscheint oder die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt wieder eine Tätigkeit in seiner bisherigen Laufbahn.

§ 35 Übergangsvorschriften
(1) Regierungsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 1976 begonnen hat, setzen ihre Ausbildung nach der bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Studierende an der Fachhochschule für Rechtspflege fort.
(2) Für Aufstiegsbeamte gilt Absatz 1 entsprechend. Abweichend von § 2 Nr. 3 können Absolventen von zweijährigen Höheren Handelsschulen bis zum 15. August 1979 zum Studium an der Fachhochschule für Rechtspflege zugelassen werden. Die Frist verlängert sich um die in der Zeit vom 1. August 1975 bis zum 15. August 1979 abgeleistete Zeit eines nichtberuflichen Wehrdienstes oder zivilen Ersatzdienstes.

§ 36 Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 1976*) in Kraft. Zugleich tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes vom 9. März 1968 (JMBl. NW S. 73) mit den Änderungen durch die AV d. JM vom 19. Juli 1968 (JMBl. NW S. 181) und die AV d. JM vom 24. Juli 1972 (JMBl. NW S. 185) außer Kraft.
_________________________________________________________________________________________
*) Datum des Inkrafttretens der AV d. JM vom 8. Juli 1976 (2421 - IV A. 6) - JMBl. NW S. 170 - und der AV d. JM vom 13.12.77 (2421 - IV A. 6) - JMBl. NW 1978 S. 13 -


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